Satzung der Gesellschaft für Gesundheitsberatung (GGB) e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Gesundheitsberatung (GGB)“ und hat seinen Sitz in Lahnstein.

Er kann Geschäftsstellen in anderen Orten errichten.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.

§ 2 Zweck und Ziel

Die GGB e.V. ist parteipolitisch und konfessionell neutral und wirtschaftlich unabhängig.

Zweck der Körperschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

Der Verein setzt sich zum Ziel:

  • die Allgemeinheit über die Gefahren falscher, hauptsächlich zivilisationsbedingter Lebens- weise, insbesondere auf den Gebieten von Ernährung, Bekleidung, Wohnen zu informieren,
  • Wege zu deren Eindämmung und zur Rückkehr zu einer naturgerechten Lebensführung und damit zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit aufzuzeigen, sowie
  • an geeigneten Maßnahmen zu deren Verwirklichung mitzuwirken, insbesondere durch die Durchführung von Seminaren, Vorträgen, persönlichen Gesprächen mit Gesundheitsberatern GGB. Darüber hinaus erfolgt die Aufklärung durch Einsatz der Medien.
  • die materielle und finanzielle Förderung von gemeinnützigen Einrichtungen.

Hierzu soll die unlösbare Einbeziehung des menschlichen Lebens in die Naturzusammenhänge wieder ins Bewusstsein der Bevölkerung zurück gerufen und die Verantwortlichkeit des einzelnen für die eigene Gesundheit und das eigene Leben deutlich gemacht werden.

Dabei sind die Grundsätze der Ganzheitsmedizin auf der Basiswissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse darzustellen. Auf dem Gebiet der Ernährung sind die wissenschaftlichen Erkenntnisse, ärztlichen Erfahrungen und die daraus gezogenen Lehren von Bircher-Benner, Kollath, Bruker, Grundlage der GGB e.V..

Einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse werden der Bevölkerung zugänglich gemacht, indem interessierte Personen zu ärztlich geprüften Gesundheitsberatern GGB ausgebildet werden, die sich ihrerseits in Beratungen, Vorträgen, Kursen usw. an die Allgemeinheit wenden. Dabei wird die Zusammenarbeit mit Ärzten und anderen Angehörigen der Heilberufe sowie der Pflege- und Erziehungsberufe, Krankenkassen, Universitäten, Volkshochschulen, Familienbildungsstätten, Schulen und Kindergärten angestrebt.

§ 3 Gemeinnützigkeit der GGB

Die GGB e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die GGB e.V. ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei der praktischen Durchführung der Vereinsaufgaben ist die Zielsetzung strengstens zu beachten. Maßgebend für die Verfolgung des Vereinszwecks sind nicht die Anschauungen von Vereinsmitgliedern oder anderer Personen, sondern das Wohl der Allgemeinheit.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand schriftlich zu stellen. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht den Betroffenen die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Mitgliedschaft wird beendet

  1. durch freiwilligen Austritt, der schriftlich erklärt werden muss. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
  2. durch Tod des Mitgliedes
  3. durch Ausschluss, der durch den Vorstand ausgesprochen wird.

Der Ausschluss durch den Vorstand kann bei vereinsschädigendem Verhalten oder wenn sonst gegen die Satzung oder die Pflichten verstoßen wurde sowie gegen Zweck und Ziel der Gesellschaft ausgesprochen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die folgende turnusmäßige Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

  1. Wenn ein mindestens einjähriger Beitragsrückstand besteht und die Zahlung trotz schriftlicher Mahnung nicht erfolgte.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Bis zum31.3. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den Jahresbeitrag zu entrichten. Bei Eintritt während des Geschäftsjahres ist ein anteiliger Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen schriftlich einzuladen.

Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen.

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3 / 4 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4 / 5 der Erschienenen erforderlich.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
    2. die Entlastung des Vorstandes
    3. die Wahl der Vorstandsmitglieder
    4. die Wahl von 2 Rechnungsprüfern und 1 Stellvertreter
    5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    7. die Auflösung des Vereins

Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei in jedem Jahr jeweils ein Rechnungsprüfer neu zu wählen ist, während ein Rechnungsprüfer noch ein Jahr im Amt bleibt. Die Wiederwahl eines Rechnungsprüfers, der 2 Jahre im Amt war, ist erst nach 2 Jahren möglich.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei Beisitzern.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außer gerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden oder von einem von diesen mit dem Schatzmeister oder Schriftführer gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis wird der 2. Vorsitzende gemeinsam mit einem der benannten Vorstandsmitglieder nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden tätig.
  3. Der Vorstand ernennt einen Geschäftsführer. Dieser nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessenVerhinderungvom2.Vorsitzenden14 Tage vorher mit Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 14 Tagen eine 2. Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
  6. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  8. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, jedoch erhält er den Ersatz seiner Auslagen.

§ 10 Beschlussfassung

Im einzelnen gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass durch Handzeichen abgestimmt werden kann, jedoch geheime Abstimmung immer dann erforderlich ist, wenn mindestens ein Stimmberechtigter dies verlangt. Die auf Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, vorzulesen und genehmigen zu lassen. Die Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die Aufgabe, laufende Geschäfte abzuwickeln. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögender Körperschaft an die gemeinnützige „Dr.med. Max Otto Bruker Stiftung“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Schlussbestimmung

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise ungültig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die ungültigen Bestimmungen sind aus dem Sinn der ganzen Satzung zu ergänzen.

Entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung am 25. März 2012 in Lahnstein wurde die Satzung ergänzt und damit die alte Fassung vom 29. März 2009 außer Kraft gesetzt.

1.Vorsitzende: llse Gutjahr-Jung
2.Vorsitzender: Dr. med. Jürgen Birmanns
Schriftführer: Dr.phil. Mathias Jung

Lahnstein, im März 2012